Wie bei vertraglichen Passivverkaufverboten wird bei einer de facto Verhinderung von Parallelimporten ein absoluter Gebietsschutz erreicht. Dies erachtet die WEKO als kartellrechtlich unzulässig.
Ich möchte dieser Aussage folgende Erklärung der Weko in RPW 2008/1, S. 214, Rz. 11, gegenüberstellen:
Insoweit sich eine Preisabrede in unerheblicher Weise auf den Markt auswirkt, ist sie zulässig. Spricht sich beispielsweise ein Bäcker aus dem Kanton Bern mit einem anderen Bäcker aus dem Kanton Luzern hinsichtlich des Brotpreises ab, stellt dies an sich eine harte Preisabsprache im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG dar. Dieser Fall ist jedoch unproblematisch, da der räumlich relevante Markt für den Einkauf von Brot wohl nicht kantonsübergreifend, sondern viel enger, möglicherweise gar lokal abzugrenzen ist. Es dürfte daher gar keine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung vorliegen. Ähnliches gilt, wenn sich z.B. 2 oder 3 Bäcker in einer grösseren Stadt hinsichtlich der Preise absprechen. Auch in diesem Fall liegt an sich eine Preisabsprache nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG vor. Dennoch ist auch diese Abrede unerheblich, wenn es genügend andere Bäcker und/oder andere Grossverteiler (Migros/Coop etc.) gibt, welche ebenfalls Backwaren verkaufen, also auf demselben sachliche relevanten Markt tätig sind (Aussenwettbewerb). An diesen Beispielen zeigt sich deutlich, dass die Wettbewerbsverhältnisse auf einem bestimmten Markt sowie die Marktabgrenzung eine entscheidende Rolle spielen.Ich teile und freue mich über diese Auslegung der Weko von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG.
Die apodiktische Aussage zur kartellrechtlichen Unzulässigkeit von Parallelimportverboten ist indessen nicht gesetzeskonform. Art. 5 Abs. 4 KG spricht genau gleich wie Art. 5 Abs. 3 KG von einer vermutungsweisen Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs. Das Gesetz macht somit keinen irgendwie gearteten "qualitativen" Unterschied. Die Absätze 3 und 4 von Art. 5 KG sind somit nach denselben Kriterien auszulegen. Somit ist entweder die oben erstzitierte oder die nachfolgend zitierte Aussage der Weko falsch.
Ich darf in diesem Zusammenhang an mein Weihnachtsmärchen erinnern.
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