Montag, 13. Dezember 2010

Konsumanteil als Marktabgrenzungskriterium?

Beim Blättern im RPW 2010/3 ist mir (unter anderem) folgende Passage aufgefallen (S. 456, Rz. 86):

Eine Abgrenzung in alkoholisches und nicht-alkoholisches Bier kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, weil eine Berücksichtigung von alkoholischem Bier und nicht-alkoholischem Bier keinen wesentlichen Einfluss auf das Resultat haben dürfte. Denn in der Schweiz beträgt der Anteil von nicht-alkoholischem Bier gemessen an der Gesamtmenge von konsumiertem Bier sowohl im Horeka-Kanal als auch im Detailhandelskanal ungefähr 3%.

Was, wenn es nur einen einzigen Hersteller von nicht-alkoholischem Bier gäbe? Der Anteil am Gesamtkonsum kann wohl kaum ein Kriterium für die Marktabgrenzung sein. Ein ganz analoger Fehlschluss findet sich im selben RPW auf S. 577, Rz. 35, wo gesagt wird, die genaue Marktabgrenzung könne offen bleiben, weil selbst bei der engsten Marktabgrenzung keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestehen würden. Besser dagegen in RPW 2008/3, S. 428, Rz. 79, wo gesagt wird, die genaue Marktabgrenzung könne offen bleiben, denn sie hätte keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung und wo diese Behauptung danach auch belegt wird.

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